Rechtstracker.at

Art. 2 § 15

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 92/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 15 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 92/2025
Art. 2 § 1501.06.199223.12.2025 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 92/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die
    1. Ziffer eins
      für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 6, oder
    2. Ziffer 2
      für die Anordnung eines Preisstopps oder
    3. Ziffer 3
      für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins
    erforderlich sind oder die gemäß Paragraph 4, zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Die jeweils zuständige Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind, zu übermitteln an:
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Preiskommission,
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG) und
    5. Ziffer 5
      den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. Ziffer 3
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
    4. Ziffer 4
      den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273308