Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15Artikel 2, Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die
für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oderfür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 6, oder
für die Anordnung eines Preisstopps oder
für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins
erforderlich sind oder die gemäß § 4 zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.erforderlich sind oder die gemäß Paragraph 4, zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Die jeweils zuständige Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:Die jeweils zuständige Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind, zu übermitteln an:
die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
die Mitglieder der Preiskommission,
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG) und
den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln anDer Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an
die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273308